Über 18 Eingangsseite nichts ausreichend

Eingangsseite über 18 Warnung US Recht

In Deutschland reicht es nicht aus eine „Über 18“ Eingangsseite vor die eigenetliche Webseite zu stellen. Dies genügt dem Jugendschutz in Deutschland keineswegs. Die „Über 18 Warnungen“ sind US Recht welches in Deutschland keine Anwendung findet.

Besonders Erotik Webmaster sollten sich auf diesen Warnhinweisen nicht sicher fühlen und stattdessen Ihre Angebot mit Jugendschutz Systemen labeln und ggf. „geschlossene Benutzergruppen“ einführen.

Eingang oder Enter wie man diese immer häufiger liest dürften nur den Anschein erwecken, dass der Inhaber sich nicht an den Jugendschutz hält.

Jugendschutz nicht gewerbliche Internetseiten

Jugendschutz für nicht gewerbliche Internetseiten

Jugendschutz für nicht gewerbliche Internetseiten

Wann ist eine Webseite gewerblich und wann ausschliesslich privat? Diese Frage wird immer häuffiger im Zusammenhang mit dem Jugendschutz gestellt. Wichtig zu wissen ist; dass ein Jugendschutzbeauftragter dann bestellt werden muss wenn eine gewerbliche Webseite jugendgefährdende Inhalte aufweisst.

Als Privat ist eine Webseite nur dann zu sehen wenn damit keine Einnahmen erziehlt werden! Schon wenn ein Banner zb. über ein Affiliate-System oder Werbemittel, Textlinks zu sehen sind die dem Seiteninhaber, Betreiber zugeordnet werden ist diese Webseite nicht mehr ausschliesslich privat sondern eher gewerblich anzusehen.

Was sind Ausnahmen?

Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern, oder nachweislich weniger als zehn Mio. Seitenzugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung zb. der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten.

Ansonnsten gilt:

Ohne Jugendschutzbeauftragten dürfen Sie in Deutschland keine Webseite mit jugendgefährdende Potential als kommerzielles Online-Angebot betreiben.

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Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetzt (JuSchuG) legst den Jugendschutz fest und verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sich an dieses zu halten. Im Jugendschutzgesetz sind unter anderem folgende Punkte festgehalten und werden zur unabdingbaren Pflicht gesetzt.

Der Jugendschutzbeauftragte nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV

  • Jugendschutz für Erotik Webseiten ist unabdingbar
  • Ein Jugendschutzbeauftragter muss bestellt werden
  • Der Jugendschutzbeauftragte überprüft die Webseite auf Jugendgefärdende Inhalte

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